AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SPLITTER Manufaktur GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Splitter Manufaktur GmbH und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Splitter Manufaktur GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Splitter Manufaktur GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Die Konzepte, Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Splitter Manufaktur GmbH weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Gleiches gilt für alle Leistungen der Splitter Manufaktur GmbH, die dem Urheberrecht entsprechend der jeweils gültigen Fassung des Urhebergesetzes unterliegen.
1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber der Splitter Manufaktur GmbH zusätzlich zu der für die Design- und Grafikleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Prozent der Vertragsleistung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Splitter Manufaktur GmbH, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, sowie das Recht des Auftraggebers einen Nachweis zu führen, dass der Schaden der Splitter Manufaktur GmbH niedriger ist, als der pauschalierte Schadensersatz.
1.3 Die Splitter Manufaktur GmbH überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Splitter Manufaktur GmbH bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Splitter Manufaktur GmbH und dem Auftraggeber.
1.5 Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.6 Die Splitter Manufaktur GmbH ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentlichen Zugänglichmachung der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Davon abweichender Umgang ist vereinbarungspflichtig. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Splitter Manufaktur GmbH zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Prozent der Vertragsleistung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Splitter Manufaktur GmbH, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, sowie das Recht des Auftraggebers einen Nachweis zu führen, dass der Schaden der Splitter Manufaktur GmbH niedriger ist als der pauschalierte Schadensersatz.
. Gleiches gilt für alle Leistungen der Splitter Manufaktur GmbH, die dem Urheberrecht entsprechend der jeweils gültigen Fassung des Urhebergesetzes unterliegen.
1.7 Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte und abgebrochene Leistungen. Bei Verstoß gegen Punkt 1.7 hat der Auftraggeber der Splitter Manufaktur GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Prozent der Vertragsleistung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Splitter Manufaktur GmbH, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, sowie das Recht des Auftraggebers einen Nachweis zu führen, dass der Schaden der Splitter Manufaktur GmbH niedriger ist als der pauschalierte Schadensersatz.
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1.8 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Splitter Manufaktur GmbH formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Splitter Manufaktur GmbH.
2 Vergütung
2.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
2.2 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Vergütungen bei Lieferung der Leistung fällig.
2.3 Jede erneute Nutzung des Konzeptes, der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Splitter Manufaktur GmbH. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung der Splitter Manufaktur GmbH erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Prozent der Vertragsleistung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Splitter Manufaktur GmbH, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, sowie das Recht des Auftraggebers einen Nachweis zu führen, dass der Schaden der Splitter Manufaktur GmbH niedriger ist als der pauschalierte Schadensersatz.
3 Fremdleistungen
3.1 Die Splitter Manufaktur GmbH ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Die Art und Weise der Umsetzung ist individuell zu vereinbaren.
4 Eigentum, Rückgabepflicht
4.1 An Konzepten, Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5 Herausgabe und Sicherung von Daten
5.1 Die Splitter Manufaktur GmbH ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben, soweit dies nicht für die Ausübung des eingeräumten Nutzungsrechts zwingend erforderlich ist. Offene Dateien sowie Rohdateien sind nicht zur Ausübung des Nutzungsrechts erforderlich. Wünscht der Auftraggeber darüber hinaus, dass die Splitter Manufaktur GmbH ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies gesondert zu vereinbaren.
5.2 Hat die Splitter Manufaktur GmbH dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Splitter Manufaktur GmbH verändert werden.
5.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
5.4 Die Splitter Manufaktur GmbH haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
5.5 Die Splitter Manufaktur GmbH sichert die Arbeitsergebnisse 24 Monate nach Auftragsabschluss bis zu einem Datenvolumen von 100 GB kostenfrei. Das Arbeitsergebnis beinhaltet alle Dateien, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Die Entscheidung über die Art und Weise der Datenarchivierung obliegt der Splitter Manufaktur GmbH, es sei denn individuelle vertragliche Vereinbarungen liegen vor.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Der Auftraggeber legt der Splitter Manufaktur GmbH vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
6.2 Soll die Splitter Manufaktur GmbH die Produktionsüberwachung durchführen, schließen sie und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt die Splitter Manufaktur GmbH die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Splitter Manufaktur GmbH 1 einwandfreie Muster unentgeltlich. Abweichungen können individuell vereinbart werden.
7 Haftung und Gewährleistung
7.1 Die Splitter Manufaktur GmbH haftet nur für Schäden, die sie selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Splitter Manufaktur GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Splitter Manufaktur GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Splitter Manufaktur GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Splitter Manufaktur GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.4 Mit der Abnahme des Werkes und mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung der Splitter Manufaktur GmbH insoweit entfällt.
7.5 Die Splitter Manufaktur GmbH haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten, die sie dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
7.6 In keinem Fall haftet die Splitter Manufaktur GmbH für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Splitter Manufaktur GmbH erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Splitter Manufaktur GmbH zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung der Splitter Manufaktur GmbH in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für die Splitter Manufaktur GmbH Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht des Designers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Splitter Manufaktur GmbH übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Splitter Manufaktur GmbH im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
9 Informationspflicht und Geheimhaltung
9.1 Die Splitter Manufaktur GmbH verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen.
9.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich die Splitter Manufaktur GmbH zeitnah und umfassend über alle relevanten Informationen zur Durchführung des Auftrages zu informieren.
9.3 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln.
10 Überwachung von Auftraggeber-Pflichten
10.1 Soweit die Splitter Manufaktur GmbH fremdes Personal vom Aufraggeber oder von Dritten zur Planung oder Durchführung des Projekts zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.
10.2 Soweit die Splitter Manufaktur GmbH fremdes Personal vom Auftraggeber oder von Vertragspartnern des Auftraggebers zur Planung und Durchführung des Projektes zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich bei diesen Personen um Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Ein Verschulden dieser Personen ist SPLITTER nicht wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
10.3 Die Splitter Manufaktur GmbH ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Arbeitgeber oder Dritte zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutz-vorschriften zur beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.
10.4 Übernimmt Splitter Manufaktur GmbH aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutz-vorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Dieser wird zwischen dem Auftraggeber und der Splitter Manufaktur GmbH gesondert vereinbart.
11 Vorzeitige Vertragsbeendigung
11.1 Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sind die bis dahin angefallenen Aufwendungen der Splitter Manufaktur GmbH zu erstatten.
11.2 Die Splitter Manufaktur GmbH übergibt bei einseitiger Vertragsbeendigung den bis dahin erbrachten Leistungsstand an den Auftraggeber unter den in Punkt 5 der AGB´s aufgeführten Bedingung.
12 Zahlungsmodalitäten
12.1 14 Kalendertage nach Rechnungserstellung ist der Rechnungsbetrag fällig.
12.2 Der Auftraggeber kommt durch bloßes Überschreiten der Zahlungsfrist in Zahlungsverzug. § 309 Nr. 4 BGB ist unwirksam.
12.3 Bei Zahlungsverzug ist die Splitter Manufaktur GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu berechnen.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
13.2 Der Firmensitz der Splitter Manufaktur GmbH wird als Gerichtsstand vereinbart.